AGB  - Trocknungs Service Firma Andreas Gross

§ 1 Mietgeräte
  • Eine Empfehlung des Vermieters über Anzahl und Art der Geräte erfolgt nach Begehung des Einsatzortes.
  • Über die Anzahl und Art der Mietgeräte entscheidet der Mieter.
§ 2 Mietzeit
  • Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag / Uhrzeit der Inbetriebnahme der Mietgeräte vor Ort.
  • Die Mietzeit endet mit der Außerbetriebnahme / Uhrzeit der Mietgegenstände durch den Vermieter.
  • Zeiten für Wartung und Pflege der Mietgegenstände die durch natürlichen Verschleiß und Gebrauch notwendig werden gehen zu Lasten des Vermieters.
§ 3 Transport
  • Die Anfahrts-, Abfahrts- & Transportkosten gehen zu Lasten des Vermieters, sofern die Mindestmietdauer nicht unterschritten wird.
  • Der Auf- & Abbau und die In- & Außerbetriebnahme der Mietgeräte geht zu Lasten des Vermieters.
§ 4 Mietpreise
  • Die Mietpreise gelten netto je angefangenem Kalendertag.
  • Die Mindestmietdauer beträgt sieben Kalendertage.
  • Bei längerer Mietdauer erfolgt die Faktorierung je angefangenem Kalendertag.
  • Zusatzleistungen, wie Beaufsichtigung und Dokumentation der Trocknung werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Zahlung
  • Rechnungstellung nach Beendigung der Mietzeit.
  • Die Zahlung hat grundsätzlich innerhalb 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Aufrechnung und Rückbehalt sind ausgeschlossen.
  • Bei Versicherungsschäden ist eine Abrechnung bei entsprechender Zusage direkt mit der Versicherung prinzipiell möglich.
§ 6 Pflichten des Vermieters
  • Der Vermieter liefert und baut die Mietgeräte in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand auf. Dem Mieter steht es frei, die Geräte zu besichtigen und zu prüfen. Eventuelle Mängel bzw Bedenken sind sofort zu äußern und werden nachträglich nicht anerkannt.
§ 7 Pflichten des Mieters
  • Der Mieter gegenzeichnet den Erhalt / Aufbau der vereinbarten Mietgeräte und akzeptiert damit die AGBs.
  • Solange sich die Mietgegenstände in der Obhut des Mieters befinden, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern.
  • Der Mieter bestätigt, daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in sauberem, betriebsbereitem und technisch einwandfreiem Zustand erhalten hat.
  • Er verpflichtet sich die gemieteten Geräte nur im Rahmen der Betriebsanleitung bzw Anweisung des Vermieters zu nutzen, nicht zu überbeanspruchen, nicht fremdzuvermieten, keinen Dritten zu überlassen, oder vom Aufstellungsort zu entfernen und prinzipiell in jeder Weise zu schützen.
  • Eine eventuelle Beschlagnahmung, Pfändung, Beschädigung der Mietgeräte oder anderer wichtiger Vorfälle sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  • Die Wasserentleerung der Auffangkanister ist, sofern nicht anders vereinbart, Pflicht des Mieters. Eventuelle Schäden bei Vernachlässigung führen nicht zur Haftung des Vermieters.
  • Die Abdichtung und Dichthaltung des Einsatzortes ist Pflicht des Mieters. Trocknungsverzug bei Vernachlässigung geht zu Lasten des Mieters.
  • Sämtliche Energiekosten zum Betrieb der Mietgeräte sind vom Mieter zu übernehmen.
§ 8 Reparaturen
  • Reparaturen, die durch Nutzung und natürlichen Verschleiß erforderlich sind führt der Vermieter auf eigene Kosten durch.
  • Bei eventuellen Funktionsstörungen der einzelnen Geräte ist der Mieter verpflichtet unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen. Unterläßt er dies kann er keinen Nachlaß auf den Mietpreis verlangen. Mietpreisminderung erst ab Zeitpunkt der Meldung. Über die Bereitstellung eines Ersatzgerätes entscheidet der Vermieter.
  • Führt der Mieter ohne Erlaubnis Reparaturen an den Mietgeräten durch werden gegebenenfalls die vollständigen Reparaturkosten inclusive der Neuteilpreise berechnet.
  • Alle Schäden an den Geräten durch generell unerlauben Zugriff Dritter werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Bei grober Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung werden die vollen Wiedererwerbspreise in Rechnung gestellt.
  • Bei unverhältnismäßiger Verschmutzung der Geräte werden die Reinigungszeiten in Rechnung gestellt.
§ 9 Rechte des Vermieters
  • Der Vermieter hat zu jedem Zeitpunkt das Recht die Mietgeräte zu besichtigen. Wird hierbei ein Mißbrauch jedweder Art festgestellt hat er das Recht das Mietverhältnis sofort zu beenden und die Mietgeräte wieder in Besitz zu nehmen.
  • Beim Verdacht einer Vermögensverschlechterung bzw drohender Insolvenz des Mieters hat der Vermieter das Recht das Mietverhältnis sofort zu beenden und die Mietgeräte wieder in Besitz zu nehmen.
§ 10 Rechte des Mieters
  • Der Mieter hat nach Ablauf der Mindestmietdauer zu jedem Zeitpunkt das Recht ohne Angabe von Gründen das Mietverhältnis innerhalb eines Kalendertages zu kündigen. Hiernach werden die Mietgeräte zum vereinbarten Zeitpunkt vom Vermieter außer Betrieb genommen, abgebaut und abtransportiert.
§ 11 Haftung
  • Der Mieter haftet während der Mietzeit für die gemieteten Geräte. Insbesondere haftet der Mieter dafür, daß die gemieteten Geräte während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung, Zugriff Dritter oder gegen sonstigen zufälligem Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, beispielsweise aus unverschlossenen Einsatzräumen entwendet, darin beschädigt oder verschmutzt werden.
  • Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder Dritten keinerlei Haftung die sich aus unsachgemäßer Nutzung der Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Nutzung liegt insbeondere dann vor wenn die gemieteten Geräte entgegen der Betriebsanleitung bzw der Anweisung des Vermieters genutzt werden. Insbesondere Folgeschäden die sich hieraus ergeben - Ausfälle der Mietgeräte oder Verzug der Nutzung - führen nicht zur Haftung des Vermieters.
  • Der Mieter haftet unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung ihm den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt.
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
  • Die Mietbestimmungen sind auch zukünftig für alle Vermietungen von Geräten ohne besonderenn Hinweis bindend.
  • Abweichungen oder Ergänzungen der Bedingungen bedürfen prinzipiell der Schriftform.
  • Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Punkte dieses Vertrages unwirksam werden, so sind die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die gesonderten schriftlich vereinbarten Punkte, bzw die in Sinn und Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am Nächsten kommenden